ᐅ Todesstrafe: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Todesstrafe nach der Konstituierung des Grundgesetzes
  • Kurze Historie
  • Die Todesstrafe im internationalen Kontext
  • Pro Todestrafe Argumentation
  • Kontra Todesstrafe Argumentation

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Todesstrafe (© CrazyCloud - stock.adobe.com)

Die Todesstrafe ist die Tötung eines Menschen als Rechtsfolge für einen in einem Gesetz definierten bestimmten Tatbestand, dessen er für schuldig befunden wurde.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Todesstrafe in unseren Tagen nach dem Text des Grundgesetzes aus dem ethischen und verfassungsrechtlichen, menschenrechtlichen Konsens heraus nicht mehr gestattet.

Der Art. 102 GG des Grundgesetzes stellt ganz deutlich die Abschaffung der Todesstrafe fest. Auch auf europäischer Ebene besteht darin nach EU-Recht Einigung. Niedergeschrieben findet sich dies in der europäischen Grundrechtecharta Artikel 2 Absatz 2 als ebenso im 13. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention:

'Die Todesstrafe ist abgeschafft'.

Todesstrafe nach der Konstituierung des Grundgesetzes

In der hessischen Verfassung von 2017 findet sich in dem Artikel 2 der Passus, der besagt, dass ein Mensch "bei besonders schweren Verbrechen" zum Tode verurteilt werden kann. Der Grund hierfür ist historisch. Die hessische Verfassung ist älter als das Grundgesetz, man hatte es bisher nicht für nötig befunden, den Artikel zu ändern, bürokratische Hürden wie die Notwendigkeit einer Volksabstimmung standen dagegen. Der Artikel hat jedoch nur symbolischen Charakter, ebenso wie seine Streichung.

In etlichen Bundesländern existierte die Todesstrafe noch längere Zeit nach der Konstituierung des Grundgesetzes nach dem 2. Weltkrieg. Dazu gehörten Nordrhein-Westfalen, Saarland, Baden, Bremen und Rheinland-Pfalz. In Bayern wurde die Todesstrafe 1998 aus der Verfassung entfernt. In der Deutschen Demokratischen Republik wurde die letzte Todesstrafe im Jahre 1987 vollzogen. Eine Wiedereinführung der Todesstrafe, wie sie die Türkei plant, ist nach den Prämissen des Grundgesetzes, der Verfassungsordnung, offiziell nicht möglich. Es gibt die 'Ewigkeitsgarantie' des Verbots der Todesstrafe im Artikel 79 Absatz 3 GG. Danach darf dieser Passus nicht geändert werden, auch wenn sich das Grundgesetz selber ändern sollte.

Kurze Historie

Die Todesstrafe erschien ganz offensichtlich über Jahrtausende hinweg die einfachste Methode, Unrecht zu sühnen. Die Rechtfertigung, eine so drastische Strafe einzufordern, unterschied sich je nach den Grundsätzen, die in der Gesellschaft vorherrschten. Schlussendlich kamen im Laufe der Geschichte einige der Gesetzgeber auch darauf, dass es noch wesentlich subtilere Methoden der Strafe gäbe. So wurde von der Antike an regelmäßig das Leben und damit die Arbeitskraft des Delinquenten nicht sinnlos geopfert, vielmehr verschärfte man die Todesstrafe durch einen genauso zum Ableben führenden, aber noch gewinnbringenden Strafarbeitseinsatz. An diesem versteckten Grundsatz einer Todesstrafe hat sich in vielen Ländern bis heute nicht viel geändert.

Die Vollstreckung der Todesstrafe als Rechtsurteil dagegen wurde seit dem beginnenden 18. Jahrhundert in Frage gestellt, gerade die Aufklärung, die mit der Erfindung der Guillotine einherging, legte seltsamerweise den Grundstein für ein Umdenken. In der Weimarer Republik war die Todesstrafe verfassungsgemäß. 1141 Todesurteile wurden bis 1932 verhängt, allerdings lediglich 184 auch vollzogen. Die öffentliche Debatte über die Abschaffung der Todesstrafe nahm an Umfang zu, als ein Josef Jakubowski irrtümlich wegen Kindesmord hingerichtet wurde, der Fall Saco und Vancetti in den USA Staub aufwirbelte. Eine ganze Reihe von einflussreichen Persönlichkeiten, unter ihnen Max Reinhardt, Heinrich Mann, Albert Einstein, George Grosz, Rudolf Olden, Erwin Piscator und Arnold Zweig, Kurt Tucholsky unterschrieben eine Petition zu ihrer Abschaffung.

'Zum Schutze von Staat und Gesellschaft gegen die schärfste Form gemeingefährlicher Kriminalität sind entsprechend den heutigen kriminalpolitischen Forderungen unbestimmte Verurteilung oder Sicherungsverwahrung die gebotenen Maßnahmen. Der Todesstrafe bedarf es nicht.'

Heinz Müller-Dietz (Hrsg.): Gustav Radbruch Gesamtausgabe Band 10: Strafvollzug. C.F. Müller, 1994, ISBN 3-8114-5293-2, S. 6

Nach dem Dritten Reich 1945 schaffte sie Deutschland mit dem Artikel 102 des Grundgesetzes ab. Auch Liechtenstein mit Art. 27Ter der Liechtensteinischen Verfassung sowie Österreich mit dem Artikel 85 des Bundes-Verfassungsgesetze schafften die Todesstrafe ab. Genauso auch die Schweiz mit ihrem Artikel 10 Absatz 1 der schweizerischen Bundesverfassung. Für die Zeit des Nationalsozialismus mag die Geschichte des Henkers Johann Reichhart als Beispiel dienen. Seit 1924 als Scharfrichter unterwegs, richtete er alleine bis 1944 auf der Guillotine eine Menge von 764 Menschen hin, darunter auch die Geschwister Scholl. Er verdiente 3000 Reichsmark jährlich, bekam für jede erfolgreiche Enthauptung eine Prämie. Sein Dienstwagen ein Opel Blitz. Nach dem Attentat auf Hitler watete er in Blut, war sogar gezwungen aus gesundheitlichen Gründen, die Überlastung, eine Zwangspause in seiner 'kriegswichtigen Arbeit' einzulegen. Eine kurze Pause auch nach dem Krieg bis er in die Dienste der Alliierten trat und weiter 156 Menschen tötete. Im Rahmen der Nürnberger Prozesse wurden in Westdeutschland bis zum Jahre 1952 genau 806 Personen zum Tod verurteilt.

Die letzte Hinrichtung in Westdeutschland fand 1949 in Baden-Württemberg-Hohenzollern statt. In Berlin galt das Grundgesetz noch nicht, dort starb am 11. Mai der Raubmörder B. Wehmeyer durch das Fallbeil. 1951 erließ man das 'Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe'. Die Besatzer behielten sich die Todesstrafe aber für den Fall von 'strafbaren Handlungen gegen die Interessen der Besatzungsmächte' als ultima ratio vor. Der Paragraph wurde nie umgesetzt.

Die Todesstrafe im internationalen Kontext

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit 1949 mit dem Artikel 102 GG keine Todesstrafe mehr. Auch ohne diesen Artikel wäre eine Todesstrafe mit der deutschen Verfassung nicht möglich. Es existiert weiter der Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absaz2 GG sowie die Wesensgehaltsgarantie des Grundrechts auf Leben. Anders sieht es in weiten Teilen der Welt aus.

Es existiert der 'Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte' aus 1966. Hier ist die Todesstrafe noch für schwerste Verbrechen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In einem zweiten, sogenannten Fakultativprotokoll 1989 verpflichten sich die Unterzeichner niemanden hinzurichten und weiter dafür zu sorgen, dass dies auch nicht in ihrem Hoheitsgebiet passiert. Mit der Kinderrechtskonvention sind Jugendliche und Kinder, die jünger sind als 18 Jahre, vor lebenslanger Haft und der Todesstrafe geschützt. Nahezu alle Mitgliedsstaaten, die auch Mitglied der Vereinten Nationen sind, haben diese Vereinbarung sanktioniert.

In 1983 entsteht das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, sie streicht die Todesstrafe aus dem Strafrecht, mit dem 13. Zusatzprotokoll wird die Hinrichtung auch aus dem Kriegsrecht entfernt. Will ein neues Mitglied in die Europäische Union aufgenommen werden, ist die Grundvoraussetzung die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien sowie die komplette Abschaffung der Todesstrafe. Die Kopenhagener Kriterien beschloss man im Europäischen Rat 1993. Es sind drei verschieden Gruppen von Vorausbedingungen wirtschaftlicher, politischer Art und auch die Einhaltung sämtlicher EU-Gesetze, dem 'Acquis communautaire'.

Pro Todestrafe Argumentation

  • Die einzige gerechte Vergeltung für die schwersten Verbrechen
  • Nur die Todesstrafe schützt die Öffentlichkeit tatsächlich
  • Sie ist zur Abschreckung unabdingbar
  • Der Großteil der Bevölkerung sei dafür
  • Die Todesstrafe ist kostengünstiger als Haft

Kontra Todesstrafe Argumentation

  • Rache dürfe in Rechtsstaaten keine Rolle spielen
  • Die Todesstrafe ist staatlich genehmigter Mord
  • Keine Chance ein Fehlurteil nachträglich zu revidieren, weil der Verurteilte nicht der Täter war
  • Die Todesstrafe untergräbt das Recht, erhöht das Gewaltpotential der Gesellschaft
  • Der Todesstrafe wohne kein Abschreckungszweck inne
  • Der Täter hat keine Chance auf Resozialisierung und Besserung.

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